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Rechtsanwälte - Fachanwälte - Notar

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Erbrecht

Erbrecht im Rahmen der notariellen Tätigkeit:


- Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen insbesondere:


Ehegatten- Testament (sog. "Berliner Testament"), Unternehmertestament, Testament in sog. "Patchwork"-Familien, Testamentsgestaltung bei überschuldeten oder insolventen Erben (sog. Bedürftigentestament, Überschuldetentestament), Behindertentestament, Testamentsgestaltung bei geschiedenen Ehegatten,


- lebzeitige Vermögensübertragungen

- Pflichtteilsgestaltungen

- Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht

- Erbfolgegestaltung unter Ausnutzung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

- Beantragung von Erbscheinen

- Beantragung von Testamentsvollstreckerzeugnissen

- Erbteilsübertragungen/Erbteilskauf

- Vermächtniserfüllung

- usw.






Erbrecht im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

 

***** fünf Sterne Mandantenbewertung

"Die Kanzlei ist sehr zu empfehlen. Die Beratung durch sehr freundliche und kompetente Mitarbeiter ist stets sehr gut. Die Bearbeitungszeiten sind kurz. Unser Unternehmen ist sehr zufrieden und fühlt sich sehr gut dort aufgehoben. Wir haben es nie bereut, unseren Rechtsbeistand gewechselt zu haben und die Kanzlei Buerger mit der Vertretung unserer Interessen betraut zu haben."   von B.H.

 

Erbrecht

Die Zahl der Erbschaften wird in den kommenden Jahren voraussichtlich stark steigen und dabei wird erhebliches Vermögen übertragen. Experten gehen davon aus, dass dabei ein Vermögen in Höhe zwischen zwei und vier Billionen Euro auf die nächste Genration vererbt wird.

Für Erblasser und Erben ist es daher umso wichtiger, dass die Erbschaft möglichst reibungslos über die Bühne geht. Dabei müssen verschiedene Aspekte wie steuerliche Freibeträge, Pflichtteil, Schenkung, Testament oder Erbvertrag beachtet werden.

Grundsätzlich kann ein Erblasser ganz auf eine letztwillige Verfügung wie Testament oder Erbvertrag verzichten. Dann gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet und zuerst Ehepartner und Kinder berücksichtigt.

Die gesetzliche Erbfolge muss aber nicht im Sinne des Erblassers sein, zumal gesellschaftliche Entwicklungen wie Patchworkfamilien im Erbrecht keinen Niederschlag finden. Ebenso geht ein unverheirateter Partner leer aus, wenn es keine letztwillige Verfügung gibt. Ein weit verbreiteter Irrtum ist auch die Annahme, dass im Todesfall der Ehepartner oder Lebenspartner automatisch zum Alleinerben wird. Tatsächlich können sowohl Kinder aber auch andere Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Daher ist es ratsam, sich frühzeitig Gedanken zu machen und ein Testament oder einen Erbvertrag zu erstellen. Der Bezug zum Gesellschaftsrecht wird oft übersehen. Vielen ist der alte Grundsatz "Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht" nicht bekannt. Ein Testament muss zwingend mit einem eventuell bestehenden Gesellschaftsvertrag syncronisiert werden, um Überraschungen zu vermeiden!




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